Reisen mit Cannabis als Medizin
Die ärztliche Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens — ausgestellt, beglaubigt, versandt.
Was Sie bekommen: das BfArM-Formular 017, ärztlich ausgefüllt und unterschrieben, amtlich beglaubigt vom LAGeSo Berlin, per Einschreiben zu Ihnen nach Hause.
Wofür es gilt: alle 29 Schengen-Staaten. Je Sorte eine eigene Bescheinigung, bis zu zwei Sorten inklusive.
Wie lange es dauert: zugesagt sind sieben Tage. In der Praxis liegen die meisten Vorgänge bei 48 Stunden bis zum Versand.
Ohne Termin — Sie füllen aus, wir arbeiten ab
Mit Termin — wir vereinbaren eine Zeit
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens gibt es ein eigenes Formular der Bundesopiumstelle — dieselbe Beglaubigung durch das LAGeSo, derselbe Preis. Thailand, USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Irland: Sie geben Ihr Reiseziel im Antrag an, wir wählen das richtige Formular.
Beide Formulare stammen vom BfArM und werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beglaubigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 15 BtMAHV). Außerhalb des Schengenraums gilt zusätzlich das Einfuhrrecht des Ziellandes — wir sagen Ihnen, was für Ihr Ziel bekannt ist.
Alle Preise einschließlich der LAGeSo-Gebühr, des Botengangs und des
Versands per Einschreiben. Privatärztliche Leistung nach GOÄ.
Jeden Fragebogen prüft der Arzt persönlich. Wo etwas offen ist, wird zurückgerufen — die Nummer steht auf jedem Rezept.
Wie es abläuft
- Antrag ausfüllen — Reiseland, Zeitraum, Präparat. Dauert drei Minuten.
- Sie erhalten sofort eine Vorgangsnummer und die Zahlungsangaben. Kein Videotermin — bei Rückfragen rufen wir an.
- Wir stellen die Bescheinigung aus und geben sie beim LAGeSo zur Beglaubigung.
- Sie erhalten das beglaubigte Original per Einschreiben, mit Sendungsnummer.
Die Länderlage — geprüft am amtlichen Dokument
Wir haben die Meldungen von 109 Ländern an das Internationale Suchtstoffkontrollamt (INCB) einzeln durchgesehen und die Primärdokumente archiviert. An sechs Stellen weicht das Ergebnis von dem ab, was in verbreiteten Ratgebern steht.
- Irland verbietet Cannabis vollständig — verschrieben wie unverschrieben, auch mit gültiger Art.-75-Bescheinigung (INCB-Meldung 31.03.2025). Viele Listen führen Irland als unproblematisch. Das ist falsch.
- Frankreich nennt 28 Tage, nicht 30 (INCB-Meldung Mai 2024). Cannabisblüten gelten dort als narcotic drug.
- Schweden verlangt für Cannabisblüten ein zusätzliches Permit der Läkemedelsverket — die Schengen-Bescheinigung allein genügt dort nicht.
- Zypern verlangt zusätzlich eine Vorabgenehmigung.
- Kroatien nennt national einen Vorrat von fünf Tagen. Artikel 75 ist höherrangig — ein Zöllner mit der Fünf-Tage-Regel im Kopf ist trotzdem real.
- Norwegen erlaubt 30 Tage, nicht sieben. Die verbreitete Sieben-Tage-Angabe gilt für in Norwegen Ansässige.
- Irland und Zypern nehmen an Artikel 75 teil — das BfArM-Formular 017 ist dort das richtige Dokument, nicht ein selbstgebauter englischer Arztbrief.
Was wir messen
Jede Verordnung in dieser Praxis wird nachverfolgt — mit denselben Fragen, bei jedem Vorgang, nicht stichprobenartig. Erhoben werden Therapiesicherheit, Sicherheit im Straßenverkehr, Wirksamkeit, Zielerreichung und Ihre Beschwerden in eigenen Worten.
Stand 03.09.2026 sind das 2.488 Verlaufserhebungen von 308 Patientinnen und Patienten seit Oktober 2023, mit 6.947 erfassten Messwerten. Daraus entsteht über Monate ein Verlauf, den man vergleichen kann.
Ihre Angaben prüft der Arzt persönlich. Wo eine Frage offen bleibt, rufen wir an — die Nummer steht auf jedem Rezept.
Was diese Leistung ist — und was nicht
Dies ist ein privatärztlicher Behördenservice: die formal korrekte Ausstellung und Beglaubigung eines Dokuments, das Sie für die Ausreise brauchen.
Die Bescheinigung ersetzt keine Einfuhrgenehmigung für Staaten außerhalb des Schengenraums und keine Zusage einer Behörde. Sie weist nach, dass Ihr Präparat ärztlich verordnet ist und Sie es als Patientin oder Patient mitführen dürfen.
Über die Behandlung selbst entscheidet immer das ärztliche Gespräch.